〉 Notengebung
Für die Notengebung sind sowohl die im Unterrichtsprozess kontinuierlich erbrachten Leistungen, als auch die aus punktuellen Überprüfungen erreichten Leistungen, die aus der Beurteilung des motorischen Handelns resultieren, beurteilungsrelevant.
Die Fachschaft Sport hat sich auf verbindliche punktuelle Leistungsüberprüfungen pro Halbjahr (siehe Stoff- und Bildungsplan) festgelegt.
Zu den kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören insbesondere:
Die kontinuierlich erbrachten Leistungen und die punktuellen Leistungsüberprüfungen sind im sportlichen Handeln eng miteinander verknüpft und bedingen sich in vielfältiger Weise.
Die kontinuierlichen Leistungen sollen ca. die Hälfte der Zeugnisnote ausmachen. Eine schematisch-rechnerische Ermittlung der Note ist nicht zulässig.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen (z.B. Allergien, Asthma) werden bei der Sportausübung und der Notengebung berücksichtigt.
Weiter rechtliche Grundlagen zur Notengebung sind in der Verordnung zum Schulsport (hess. Schulgesetz) enthalten, die im Wesentlichen folgendes aussagen:
Bei der Notengebung ist der individuelle Lernfortschritt zu berücksichtigen. Für die Note im zweiten Halbjahr gilt: Auch wenn damit das Schwergewicht der über das gesamte Schuljahr erbrachten Leistungen auf dem 2.Halbjahr liegt, dürfen die Leistungen des 1.Halbjahres nicht unbeachtet bleiben.
Informationen zur Befreiuung vom Schulsport finden Sie hier.
Die kontinuierlich erbrachte Leistung setzt sich aus folgenden Leistungen zusammen:
Die Pädagogische Perspektive "Gesundheit" ist ein Schwerpunkt für den Sportunterricht. Ziel muss es daher auch sein, die Schülerinnen und Schüler zur Verbesserung bzw. zum Erhalt ihres körperlichen Fitnesszustandes anzuhalten. Im Jahrgang 8 wird der Bereich Ausdauer (C-Test oder Shuttle-run) und im Jahrgang 9 der Bereich Kraft (Liegestütztest) besonders thematisiert.
Die Leistungstabellen können hier eingesehen werden:
Nach dem hess. Schulgesetz (ABL 2011) ist folgendes dabei zu beachten:
Die Teilnahme am Schulsport ist obligatorisch. Eine gänzliche oder teilweise Freistellung vom Schulsport kann nur aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests und auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erfolgen.
Die Entscheidung trifft bei einem Zeitraum
Wenn es der Freistellungsgrund zulässt, soll die Schülerin oder der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein, um sporttheoretischen Unterrichtsinhalten zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen. Diese Regelung gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe.